6. Juni: Tag der Organspende 2020

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Immer noch warten zu viele Menschen vergeblich auf ein Spenderorgan. Das liegt auch an den Bedingungen in den Klinken. Ein im April 2019 in Kraft getretenes Gesetz versucht, dem entgegenzuwirken.

Die Entwicklung seither macht die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DGO) vorsichtig optimistisch. Für eine abschließende Bewertung ist aber nach nur einem Jahr noch zu früh, denn die Veränderungen, die das Gesetz vornimmt, brauchen Zeit.

Das Gleiche gilt für die „erweiterte Zustimmungslösung“ bei der Oganspende, die der Bundestag im Januar 2020 beschlossen hatte. Danach wird künftig jede*r beim Beantragen eines neuen Passes/Personalausweises beim Bürgeramt darauf angesprochen. Dann besteht die Möglichkeit, einer Organspende zuzustimmen oder sie abzulehen. Wie sich das auf die Spendenzahlen auswirkt, bleibt abzuwarten.

Verbesserte Entnahmebedingungen

Das „Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende“ erkennt an, dass die zunehmende Arbeitsverdichtung in den Kliniken oftmals für die Gemeinschaftsaufgabe Organspende keine Kapazitäten frei lässt.

Erster Ansatzpunkt ist, die Bedingungen in den Entnahmekrankenhäusern zu verbessern. Dies wird getan, indem

  • zukünftig die Entnahmekrankenhäuser für den gesamten Prozessablauf einer Organspende besser vergütet werden .
  • sie einen Anspruch auf pauschale Abgeltung für die Leistungen, die sie im Rahmen des Organspendeprozesses erbringen, erhalten.
  • sie zusätzlich einen Zuschlag dafür, dass ihre Infrastruktur im Rahmen der Organspende in besonderem Maße in Anspruch genommen wird, erhalten. Der Zuschlag beträgt das Zweifache der berechnungsfähigen Pauschalen.

Die finanzielle Entlastung soll den Weg für höhere Entnahmezahlen ebnen.

Gestärkte Stellung des/der Transplantationsbeauftragten

Ein weiterer Ansatzpunkt ist die Rolle des/der Transplantationsbeauftragten. Generell soll die Stellung des/der Transplantationsbeauftragten im Entnahmekrankenhaus gestärkt werden. So sind z.B. die vom Transplantationsbeauftragten erstellten Verfahrensanweisungen von der Klinikleitung verbindlich umzusetzen. Ebenfalls ist der/die Transplantationsbeauftragte von weiteren Aufgaben freizustellen.

Eine bundesweite und flächendeckende Rufbereitschaft von neurologischer/neurochirurgischer Ärzten soll eingerichtet werden, die bei unklaren Fällen zur Konsultation mit herangezogen werden können oder in kleineren Kliniken die Aufgaben eines Transplantationsbeauftragten übernehmen können. Schließlich soll eine transparente Dokumentation Qualitätssicherungssystem ermöglichen, damit die Grundlage für ein flächendeckendes Berichtssystem bei der Spendererkennung und Spendermeldung geschaffen werden kann.

Gestärkte Koordinierungsstelle

Als weiteren wichtigen Ansatzpunkt erkennt das Gesetz die Rolle der Koordinierungsstelle an. Die Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle (Deutsche Stiftung Organspende), der Entnahmekrankenhäuser und des/der Transplantationsbeauftragten soll intensiviert und auf gegenseitige Unterstützung ausgerichtet werden. Das Gesetz schafft darüber hinaus eine klare rechtliche Grundlage für den Austausch zwischen Organempfängern und den nächsten Angehörigen der Organspender. Die Angehörigen werden über die gesamte Entscheidungsphase und darüber hinaus begleitet. Auch nach der Transplantation wird eine weitere Betreuung angeboten.

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